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Informationspflicht nach § 2 Abs. 4 EWSG
An alle Erdgaskunden der Stadtwerke Wachenheim,
hiermit informieren wir Sie über die einmalige Kostenentlastung für den Monat Dezember 2022 nach dem Beschluss der Bundesregierung (siehe §§ 2 u. 3 Erdgas-Wärme-Soforthilfe Gesetz, kurz EWSG).
Erdgaskunden sollen in dieser schwierigen Zeit der hohen Energiekosten noch im laufenden Jahr 2022 entlastet werden, so sieht es das EWSG in gegenwärtiger Fassung vor. Infolgedessen werden wir bei unseren Kunden den Gas-Abschlag für den Monat Dezember nicht abbuchen. Sollten Sie im Dezember einen Abschlag selbstständig überweisen (z.B. per Dauerauftrag), können Sie auf diesen Überweisungsvorgang verzichten.
Damit greift für alle Erdgaskunden der Stadtwerke Wachenheim eine sofortige finanzielle Entlastung noch im Jahre 2022.
Mit kommender Jahresabrechnung werden wir Ihnen den so genannten Entlastungsbetrag nach § 2 EWSG gutschreiben. Dieser Entlastungsbetrag wird gemäß den Vorgaben auf Basis der im Dezember gültigen Preise Ihres jeweiligen Tarifs und einem Zwölftel der individuellen Jahresverbrauchsprognose errechnet. Das wird in den meisten Fällen etwas höher sein, als der im Dezember zu entrichtende Abschlag gewesen wäre. Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresrechnung transparent ausgewiesen.
Trotz finanzieller Entlastung sollte weiterhin unbedingt sparsam mit dem Erdgasverbrauch umgegangen werden. Kostenmindernde Hinweise zum Energiesparen finden Sie in den unten zum Download bereitgestellten Flyern der "HEA – Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e. V.“ oder unter ganz-einfach-energiesparen.de.
Bei Rückfragen stehen wir, unter den Rufnummern 06322/9580501, u. -502, gerne zur Verfügung.
Ihre Stadtwerke Wachenheim