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Netzanschluss
Netz Strom
Allgemeine Bedingungen § 18 EnWG
Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern im Niederspannungsnetz und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher gelten im Netzgebiet der Stadtwerke Wachenheim folgende Bedingungen. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung NAV.
Ergänzend zur NAV sind im Bereich Elektrizitätsversorgung unsere ergänzenden Bedingungen zum Netzanschluss zu beachten (siehe unten).
Anträge zum Anschluss von Photovoltaikanlagen finden Sie unten.
Für den Anschluss von Micro-PV-Anlagen ("Balkonanlagen") bitten wir Sie das Hinweisblatt zu beachten, mit diesem können Sie uns den Anschluss einer solchen Anlage anzeigen. |
Technische Mindestanforderungen §19 EnWG
Es gelten die Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2023) im Netzgebiet der Stadtwerke Wachenheim. Bei der Errichtung von Zählerplätzen für eHZ ist Kapitel 7 zu beachten, demnach sind Zählerplätze kundenseitig mit einer integrierten Befestigungs- und Kontaktierungseinrichtung (BKE-I) oder mit einer Adapterplatte für Dreipunktbefestigungen (BKE-A oder BKE-M) auszustatten.
Aufgrund der ansteigenden Zahl von Ladeeinrichtungen von Elektrofahrzeugen gilt folgende Ergänzung zu Abschnitt 10 der TAB – Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen:
- Ladeeinrichtungen (= Summe aller Einrichtungen am jeweiligen Netzverknüpfungspunkt) für Elektrofahrzeuge sind elektrische Geräte. Nach VDE-AR-N 4100 sowie § 19 Abs. 2 NAV sind Ladeeinrichtungen bis einschließlich 12 kVA zustimmungsfrei, jedoch sind diese bei den Stadtwerken Wachenheim anzumelden (Formular hier). Ab 12 kVA ist eine Genehmigung der Ladeeinrichtung durch die Stadtwerke Wachenheim erforderlich.
- Damit allen Kundenwünschen zum Anschluss leistungsfähiger Ladeinfrastruktur nachgekommen werden kann, kann es je nach Ausbauzustand des Niederspannungsnetzes erforderlich werden, die Ladeleistung temporär zu steuern bzw. zu begrenzen. Die Steuerbarkeit in Niederspannung angeschlossener Verbrauchseinrichtungen ist in § 14a EnWG geregelt und mit den Stadtwerken Wachenheim abzustimmen. Sofern zum Anschlusszeitpunkt keine Steuer- u. Regeltechnik ausgerüstet wird, ist zur Genehmigung von Ladeeinrichtungen größer 12 kVA, neben eines eigenen Zählerplatzes, ein weiterer Platz zur zukünftigen Nachrüstung einer Leistungsreduzierung vorzuhalten. Es ist generell ein Leerrohr (D = 25mm) vom oberen Anschlussraum des Zählerplatzes bis zur Ladeeinrichtung zu verlegen, um ein Steuerkabel nachrüsten zu können. Die Vorgaben der VDE-AR-N 4100 5.5 und 10.6 sind zu beachten. Davon abweichend kann eine Steuerung nach § 14a EnWG erfolgen, um den Vorteil von reduzierten Netzentgelten nutzen zu können.
Anträge zum Thema Erzeugungsanlagen (PV)
Steckerfertige PV-Anlage bis 800 VA
Ab sofort müssen Sie Ihre steckerfertige PV-Anlage bis 800 VA nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren. Eine Registrierungshilfe finden Sie hier.
PV-Anlagen über 800 VA sind weiterhin beim Netzbetreiber Stadtwerke Wachenheim anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter dem Baustein "Anträge zum Thema Erzeugungsanlagen (PV)".